Coronaschutzverordnung
Die neue Corona-Schutzverordnung schreibt vor, dass bestimmte Angebote und Einrichtungen nur genutzt bzw. besucht werden dürfen, wenn eine vollständige Impfung, Genesung oder negative Testung vorgewiesen werden kann (3G = geimpft, genesen, getestet). Nach dem Corona-Schutzverordnung gilt eine Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests gilt für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen und Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz.
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 17. August 2021, in der ab dem 11. September 2021 gültigen Fassung, findest du hier.
Weitere Informationen findest du in der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hier.
Relevante Bestimmungen des CoronaSchVO:
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§2Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
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(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und gene- sene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkann- ten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schüle- rinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getes- teten Personen gleichgestellt.
(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenz- tes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwor- tung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwir- kende oder Besuchende teilnimmt. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften Einrichtungen (Besuch von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter) durch mehrere Personen ist keine Veranstaltung in diesem Sinne; dasselbe gilt für öffentliche Wah- len und Aufstellungsversammlungen hierzu, Gerichtsverhandlungen sowie Angebote der me- dizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches.
§3 Maskenpflicht
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(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
6. in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen ein- schließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abwei- chenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Per- sonen erlaubt ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test erforderlich ist,
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§4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
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(3) Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Vo- raussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test ver- fügen:
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,
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(5) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind bei der In- anspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Bei Schüle- rinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
Fragen zum Hygienekonzept und Coronaschutz
Wenn Du Fragen zum Hygienekonzept hast, schreib uns bitte eine E-Mail an info@winfridia-breslau.de.